Milch- und Fettgesetz (MilchFettG)
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Ausfertigungsdatum: 28.02.1951


§ 10 MilchFettG Förderung und Erhaltung der Güte

(1) Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(2) Soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erläßt, können die Landesregierungen Vorschriften erlassen; diese können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.