Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
Verordnung über Milcherzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 15.07.1970


§ 5b MilchErzV Analysenmethoden

(1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnissen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.

(2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben.