Ausfertigungsdatum: 29.09.2010
(1) Für alle in § 2 genannten Personen ist von den erhebenden Stellen als Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes einmalig zu erheben, ob
(2) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes nach Absatz 1 sind durch die erhebenden Stellen getrennt von den zur Aufgabenerfüllung des Leistungsträgers notwendigen Sozialdaten zu verarbeiten. Sie sind für eine Nutzung durch die erhebenden Stellen durch technische Maßnahmen zu sperren. Erhebungsunterlagen sind nach Speicherung der Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes zu vernichten.
(3) Soweit die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes erhoben wurden, ist dies durch die erhebenden Stellen in den zentralen Verfahren der Informationstechnik zur Vermeidung einer doppelten Erhebung zu kennzeichnen.