Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes

Ausfertigungsdatum: 29.09.2010


§ 2 MighEV Erhebungspersonen

Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes nach § 4 Absatz 1 sind für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu erheben.