In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 
        
            - 1.
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                ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1, 
- 2.
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                ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und 
- 3.
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                die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. 
        Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.