Ausfertigungsdatum: 02.05.1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1013 - 1018)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern | ||||||
d) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen beziehungsweise personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden | ||||
b) | Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere durch fehlerhaften Umgang mit Betriebs- und Hilfsmitteln, erkennen und berufsbezogene Arbeitssicherheits-vorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden, insbesondere in elektrischen Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen der Schadensminderung und der Ersten Hilfe einleiten oder veranlassen | ||||||
d) | Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe und Umweltschutz einhalten sowie über die Reinhaltung der Luft beachten | ||||||
e) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | ||||||
f) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
5 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | a) | Betriebsmittel, insbesondere Werkzeuge und Maschinen, durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen | 2*) | |||
b) | Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen | ||||||
6 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 6) | a) | Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen | 4*) | |||
b) | Längen mit Taster oder Zirkel und Meßschnur indirekt messen | ||||||
c) | mit Winkel lehren und mit Winkelmessern messen | ||||||
d) | Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren, insbesondere mit Schablonen, prüfen | ||||||
e) | Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren, insbesondere mit Schablonen, prüfen | ||||||
f) | Formgenauigkeit von Rohren durch Sichtprüfen beurteilen | ||||||
g) | Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen | ||||||
h) | Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen | ||||||
i) | Werkstücke kennzeichnen | ||||||
7 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 7) | a) | Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen | 4*) | |||
b) | Teilebedarf abschätzen und bereitstellen | ||||||
c) | Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen | ||||||
d) | Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen | ||||||
e) | Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeugmaschine einrichten | ||||||
f) | Arbeitsergebnis kontrollieren und bewerten | ||||||
8 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 8) | a) | Skizzen und Zeichnungen, insbesondere von Bauteilen sowie Stücklisten, anfertigen, lesen und anwenden | 3*) | |||
b) | Grundbegriffe der Normung anwenden | ||||||
c) | Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden | ||||||
d) | Gesamtzeichnungen lesen und anwenden | 2*) | |||||
9 | Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten (§ 3 Nr. 9) | a) | Metallblasinstrumente im Hinblick auf Mensur und Konstruktionsmerkmale zuordnen | 2 | |||
b) | Metallblasinstrumente nach Aufbau und Funktion unterscheiden | ||||||
10 | Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10) | a) | Werkstoffe nach ihren Eigenschaften und Halbzeuge nach ihrer Form unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen | 2 | |||
b) | Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen, ihrem Verwendungszweck zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden | ||||||
c) | Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern | ||||||
d) | Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermitteln, beachten | ||||||
11 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 3 Nr. 11) | a) | Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen | 3 | |||
b) | Werkzeuge und Werkstücke, insbesondere mit Maschinenschraubstock und Dreibackenfutter, unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen | ||||||
c) | Werkzeuge mittels Spannfutter und Spannzangen spannen und Meißelhalter ausrichten | ||||||
12 | manuelles und maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12) | a) | Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstücke auswählen | 11 | |||
b) | Flächen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen glatt, eben, winklig und parallel auf Maß feilen | ||||||
c) | Formen an Werkstücken freihandfeilen | ||||||
d) | Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen | ||||||
e) | Bleche, Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen entgraten und schaben | ||||||
f) | Innen- und Außengewinde an unterschiedlichen Werkstoffen unter Verwendung von Kühlschmierstoffen mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen | ||||||
g) | Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen auf Maßgenauigkeit manuell reiben | ||||||
h) | Werkzeuge, insbesondere Reißnadel und Körner, am Schleifbock schärfen | 2 | |||||
i) | Werkzeuge, insbesondere Bohrer und Schaber, am Schleifbock schärfen | ||||||
k) | Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen | 5 | |||||
l) | Maschinenwerte an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen | ||||||
m) | Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen | ||||||
n) | Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschine herstellen | ||||||
o) | Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profilsenken herstellen | ||||||
p) | Maßgenauigkeit von Bohrungen in Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen maschinell durch Reiben herstellen | ||||||
13 | Trennen (§ 3 Nr. 13) | a) | Handscheren und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfes, auswählen | 2 | |||
b) | Feinbleche mit Handscheren und Handhebelscheren nach Anriß scheren | ||||||
14 | Umformen (§ 3 Nr. 14) | a) | Durchmesser und Wandstärken von zylindrischen Rohren aus Nichteisenmetallen mit Ziehmaschinen umformen und auf Maßgenauigkeit prüfen | 4 | |||
b) | Gerade zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen zu geraden konischen Rohren von Hand und mit Ziehmaschine umformen, Rohre von Hand richten | ||||||
c) | Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung und des Verwendungszwecks durch Bearbeitung und Wärmebehandlung, insbesondere durch Weichglühen, ändern | ||||||
d) | Abwicklungen von Zylindern und Kegeln konstruieren | 16 | |||||
e) | Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen herstellen | ||||||
f) | Zylindrische Rohre aus Nichteisenmetallen mit und ohne Füllung biegen, glätten und kalibrieren | ||||||
g) | Gerade konische Rohre aus Nichteisenmetallen zu Bogenstücken umformen, runden und glätten | ||||||
15 | Fügen (§ 3 Nr. 15) | a) | Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Werkstoffpaarung verbinden und sichern | 4 | |||
b) | Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen | ||||||
c) | Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen, sowie in lötgerechter Lage fixieren | ||||||
d) | Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten auswählen | ||||||
e) | Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen Weichlöten | ||||||
f) | Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel zum Hartlöten auswählen | 2 | |||||
g) | Bleche, Profile und Rohre aus Nichteisenmetallen hartlöten | ||||||
16 | Anfertigen von Bauteilen (§ 3 Nr. 16) | a) | Kleinteile entsprechend Verwendungszweck und Funktion auswählen und zuordnen | 6 | |||
b) | Kleinteile, insbesondere Stützen und Ringe, durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen herstellen | ||||||
17 | Zusammenfügen von Instrumententeilen (§ 3 Nr. 17) | a) | Einzelteile nach Unterlagen und Anweisungen bereitstellen | 6 | |||
b) | Maßgenauigkeit der Instrumententeile prüfen und korrigieren | ||||||
c) | Bögen, Züge und Rohre nach Skizze oder Schablone unter Beachtung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusammenfügen | 4 | |||||
d) | Ventile nach Skizze oder Schablone unter Beachtung von Parallelität und Ganggenauigkeit zusammenfügen | ||||||
e) | Instrumententeile nach Unterlagen für den Zusammenbau vorbereiten | 12 | |||||
f) | Baugruppen des Instrumentes nach Unterlagen zum Rohbau zusammenfügen | 12 | |||||
18 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 18) | a) | Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf Stäube und Dämpfe, beachten | 5 | |||
b) | Bauteile und Instrumente zur Oberflächenbehandlung vorbereiten, insbesondere durch Verputzen der Lötstellen | ||||||
c) | Oberflächen manuell schleifen und polieren | ||||||
d) | Oberflächen maschinell schleifen und polieren | 5 | |||||
e) | Oberflächen sichtprüfen sowie für die Weiterbehandlung vorbereiten | ||||||
f) | ganze Instrumente manuell und maschinell schleifen und polieren | 10 | |||||
19 | Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten (§ 3 Nr. 19) | a) | Instrumententeile und Instrument reinigen | 10 | |||
b) | Ventile, Druckwerke, Züge und Wasserklappen einbauen, regulieren und Funktionsfähigkeit herstellen | ||||||
c) | Luftdichtigkeit des Instrumentes prüfen | ||||||
d) | Instrument spielfertig machen und Funktionsprüfung durchführen | ||||||
e) | Töne mit Stimmgerät prüfen | 2 | |||||
f) | durch Verändern der Längenmaße die Stimmung von Instrumenten beeinflussen | ||||||
20 | Endkontrolle und Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 20) | a) | optische und funktionelle Prüfung durchführen | 2 | |||
b) | Fehler kennzeichnen | ||||||
c) | akustische Störfaktoren erkennen und beseitigen | ||||||
d) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen Beseitigung von Fehlern beurteilen und Instandsetzung einleiten | ||||||
21 | Instandsetzen von Instrumenten (§ 3 Nr. 21) | a) | Reparaturumfang festlegen, Ersatzteile bestimmen | 14 | |||
b) | Instrument, Baugruppen und Teile demontieren; Verbindungen prüfen und instandsetzen | ||||||
c) | Fehler, Beschädigungen und Verschleiß beseitigen, insbesondere durch Ausbeulen, Richten, Nacharbeiten und Austauschen | ||||||
d) | Funktionsfähigkeit von Ventilmaschinen herstellen | ||||||
e) | Oberflächengüte wiederherstellen |