Metallbildnerausbildungsverordnung (MetallbAusbVO)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin

Ausfertigungsdatum: 06.06.2016


§ 8 MetallbAusbVO Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.