Metallbildnerausbildungsverordnung (MetallbAusbVO)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin

Ausfertigungsdatum: 06.06.2016


§ 6 MetallbAusbVO Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.