Metallbildnerausbildungsverordnung (MetallbAusbVO)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin

Ausfertigungsdatum: 06.06.2016


§ 15 MetallbAusbVO Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.