(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von
- 1.
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Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,
- 2.
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Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater,
- 3.
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Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,
- 4.
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Lehranstalten für Kardiotechniker,
- 5.
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Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten,
- 6.
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Lehranstalten für medizinische Fußpflege,
- 7.
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Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten,
- 8.
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Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten,
- 9.
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Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
- 10.
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Schulen für Diätassistenten,
- 11.
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Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
- 12.
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Schulen für Krankenpflegehilfe,
- 13.
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Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
- 14.
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Schulen für Logopäden,
- 15.
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Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,
- 16.
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Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen,
- 17.
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Schulen für medizinische Dokumentare,
- 18.
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Schulen für Orthoptisten,
- 19.
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Schulen für Physiotherapeuten,
- 20.
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Schulen für Rettungsassistenten,
- 21.
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Schulen für Sprachtherapeuten,
- 22.
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Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin),
- 23.
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Hebammenschulen,
- 24.
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Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,
- 25.
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Pflegevorschulen.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.