(MedizinalfachberufeV)
Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe

Ausfertigungsdatum: 25.05.1995


§ 1 MedizinalfachberufeV Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von

1.
Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,
2.
Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater,
3.
Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,
4.
Lehranstalten für Kardiotechniker,
5.
Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten,
6.
Lehranstalten für medizinische Fußpflege,
7.
Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten,
8.
Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten,
9.
Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
10.
Schulen für Diätassistenten,
11.
Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
12.
Schulen für Krankenpflegehilfe,
13.
Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
14.
Schulen für Logopäden,
15.
Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,
16.
Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen,
17.
Schulen für medizinische Dokumentare,
18.
Schulen für Orthoptisten,
19.
Schulen für Physiotherapeuten,
20.
Schulen für Rettungsassistenten,
21.
Schulen für Sprachtherapeuten,
22.
Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin),
23.
Hebammenschulen,
24.
Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,
25.
Pflegevorschulen.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.