(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1106 - 1108)
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Während der gesamten Ausbildungszeit– 1. bis 36. Ausbildungsmonat –
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.4
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Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,
- 1.5
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Umweltschutz,
- 8.1
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Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,
sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.
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Vor der Zwischenprüfung– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
- 1.2
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Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,
- 1.3
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Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,
- 1.4
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Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,
- 2.1
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,
- 5.1
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Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.4
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Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,
- 2.2
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Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,
- 2.3
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Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,
- 5.1
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Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,
- 5.2
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Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,
- 5.3
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Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,
- 6.3
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Abrechnungswesen, Lernziel d,
- 7.1
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Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
- 7.2
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Dokumentation, Lernziele c und d,
- 7.3
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Datenschutz und Datensicherheit,
- 8.1
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Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,
- 8.2
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Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,
- 10.
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Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 2.1
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,
- 2.2
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Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,
- 2.3
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Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,
- 4.2
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Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,
- 5.1
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Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,
- 5.4
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Arbeiten im Team, Lernziele b und d,
- 5.5
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Marketing, Lernziel c,
- 6.1
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Verwaltungsarbeiten,
- 6.2
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Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,
- 6.3
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Abrechnungswesen, Lernziel b,
- 7.1
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Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
- 8.1
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Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,
- 8.2
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Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,
- 8.3
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Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,
- 9.
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Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,
- 10.
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Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 2.2
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Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,
- 2.3
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Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,
- 3.1
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Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,
- 4.1
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Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,
- 7.1
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Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
- 8.1
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Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,
- 8.2
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Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,
- 9.
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Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e,
zu vermitteln.
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Nach der Zwischenprüfung– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –
(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 2.1
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,
- 3.1
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Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,
- 4.1
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Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,
- 5.1
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Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,
- 5.2
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Qualitätsmanagement, Lernziel b,
- 6.3
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Abrechnungswesen, Lernziel c,
- 8.1
-
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,
- 8.2
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Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,
- 9.
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Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,
- 10.
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Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,
- 1.4
-
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,
- 3.1
-
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,
- 3.2
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Verhalten in Konfliktsituationen,
- 4.1
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Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,
- 4.2
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Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,
- 5.2
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Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,
- 6.3
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Abrechnungswesen, Lernziele a und f,
- 7.2
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Dokumentation, Lernziel a,
- 8.1
-
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,
- 8.2
-
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,
- 8.3
-
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,
- 9.
-
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,
- 10.
-
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,
- 1.3
-
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,
- 5.4
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Arbeiten im Team, Lernziele a und c,
- 5.5
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Marketing, Lernziel b,
- 6.2
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Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,
- 6.3
-
Abrechnungswesen, Lernziel e,
- 7.2
-
Dokumentation, Lernziel b,
- 9.
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Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
- 5.3
-
Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,
- 5.5
-
Marketing, Lernziel a,
- 7.1
-
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln.