| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1)
 |  | 
                
                    | 1.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1.1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, gegenseitige Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklärenb)
                                Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternc)
                                die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachtend)
                                wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge und arbeitsrechtlichen Vorschriften beschreibene)
                                wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages erläuternf)
                                lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen und berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln | 
                
                    | 1.2 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf (§ 4 Nr. 1.2)
 | 
                            a)
                                Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in das System sozialer Sicherung in Grundzügen erläuternb)
                                Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklärenc)
                                soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes und ethische Anforderungen darstellend)
                                Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen | 
                
                    | 1.3 | Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.3)
 | 
                            a)
                                Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläuternb)
                                Organisation, Abläufe des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten darstellen; Zusammenwirken der Funktionsbereiche erklärenc)
                                Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreibend)
                                Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen darstellen | 
                
                    | 1.4 | Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung (§ 4 Nr. 1.4)
 | 
                            a)
                                berufsbezogene Rechtsvorschriften einhaltenb)
                                Schweigepflicht als Basis einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung einhaltenc)
                                Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen darlegen sowie straf- und haftungsrechtliche Folgen beachtend)
                                rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsvereinbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten beachten und erläutern | 
                
                    | 1.5 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 2 | Gesundheitsschutz und Hygiene (§ 4 Nr. 2)
 |  | 
                
                    | 2.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 2.1)
 | 
                            a)
                                Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)
                                stressauslösende Situationen erkennen und bewältigen | 
                
                    | 2.2 | Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene (§ 4 Nr. 2.2)
 | 
                            a)
                                Hygienestandards einhaltenb)
                                Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen auswählen und anwendenc)
                                Maßnahmen des betrieblichen Hygieneplans durchführend)
                                Geräte, Instrumente und Apparate desinfizieren, reinigen und sterilisieren; Sterilgut handhabene)
                                hygienische und aseptische Bedingungen bei Eingriffen situationsgerecht sicherstellenf)
                                kontaminierte Materialien erfassen, situationsbezogen wieder aufbereiten und entsorgen | 
                
                    | 2.3 | Schutz vor Infektionskrankheiten (§ 4 Nr. 2.3)
 | 
                            a)
                                Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen Infektionskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose, Salmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen Infektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Windpocken, Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME, Influenza, grippalen Infekten, Hepatitis A, B und C, sowie Infektionskrankheiten durch Hautpilze, insbesondere Soor und Fußpilz, beschreiben; Meldepflicht von Infektionskrankheiten beachtenb)
                                Infektionsquellen und Infektionswege darstellen, Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen einleiten und Schutzmaßnahmen durchführenc)
                                Vorteile der aktiven Immunisierung begründen | 
                
                    | 3 | Kommunikation (§ 4 Nr. 3)
 |  | 
                
                    | 3.1 | Kommunikationsformen und -methoden (§ 4 Nr. 3.1)
 | 
                            a)
                                Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung, Betriebsablauf und -erfolg beachtenb)
                                verbale und nichtverbale Kommunikationsformen einsetzenc)
                                Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führend)
                                zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragene)
                                fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | 
                
                    | 3.2 | Verhalten in Konfliktsituationen (§ 4 Nr. 3.2)
 | 
                            a)
                                Konflikte erkennen und einschätzenb)
                                Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzenc)
                                Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten | 
                
                    | 4 | Patientenbetreuung und -beratung (§ 4 Nr. 4)
 |  | 
                
                    | 4.1 | Betreuen von Patienten und Patientinnen (§ 4 Nr. 4.1)
 | 
                            a)
                                psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Verhaltens berücksichtigenb)
                                Besonderheiten von speziellen Patientengruppen, von Risiko-Patienten sowie von Patienten und Patientinnen mit chronischen Krankheitsbildern beachtenc)
                                Patienten und Patientinnen situationsgerecht empfangen und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Erwartungen vor, während und nach der Behandlung betreuend)
                                Situation der anrufenden Patienten und Patientinnen einschätzen und Maßnahmen einleitene)
                                Patienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über Praxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivierenf)
                                Patienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung informiereng)
                                ergänzende Versorgungsangebote darstellen | 
                
                    | 4.2 | Beraten von Patienten und Patientinnen (§ 4 Nr. 4.2)
 | 
                            a)
                                ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützenb)
                                zur Anwendung häuslicher Maßnahmen anleitenc)
                                medizinische Leistungsangebote des Betriebes erläuternd)
                                bei der Patientenschulung mitwirken | 
                
                    | 5 | Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 5)
 |  | 
                
                    | 5.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5.1)
 | 
                            a)
                                bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragenb)
                                Kooperationsprozesse mit externen Partnern mitgestaltenc)
                                Hausbesuche und Notdienste organisierend)
                                Maßnahmen bei akuten Störungen und Zwischenfällen ergreifene)
                                Arbeitsschritte systematisch planen, zielgerecht organisieren, rationell gestalten, Ergebnisse kontrollierenf)
                                betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen | 
                
                    | 5.2 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 5.2)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklärenb)
                                Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewertenc)
                                Patientenzufriedenheit ermitteln und fördernd)
                                bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen; Verhältnis von Kosten-Nutzen beachtene)
                                zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen | 
                
                    | 5.3 | Zeitmanagement (§ 4 Nr. 5.3)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringenb)
                                Patiententermine planen, koordinieren und überwachenc)
                                Wiederbestellung und externe Behandlungstermine organisieren sowie koordinierend)
                                Termine mit Dritten unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie Informationstermine planen und koordinierene)
                                Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachtenf)
                                Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten | 
                
                    | 5.4 | Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5.4)
 | 
                            a)
                                im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperierenb)
                                Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirkenc)
                                Teamentwicklung gestaltend)
                                Teambesprechungen organisieren und mitgestalten | 
                
                    | 5.5 | Marketing (§ 4 Nr. 5.5)
 | 
                            a)
                                bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungsangeboten des Betriebes mitwirkenb)
                                bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingmaßnahmen zur Förderung der Patientenzufriedenheit mitwirkenc)
                                beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken | 
                
                    | 6 | Verwaltung und Abrechnung (§ 4 Nr. 6)
 |  | 
                
                    | 6.1 | Verwaltungsarbeiten (§ 4 Nr. 6.1)
 | 
                            a)
                                Patientendaten erfassen und verarbeitenb)
                                Posteingang und -ausgang bearbeitenc)
                                Schriftverkehr durchführend)
                                Vordrucke und Formulare bearbeiten | 
                
                    | 6.2 | Materialbeschaffung und -verwaltung (§ 4 Nr. 6.2)
 | 
                            a)
                                Bedarf an Waren und Materialien ermitteln, Angebote vergleichen, Bestellungen aufgeben; bei Beschaffung mitwirkenb)
                                Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts prüfenc)
                                Abrechnungen organisieren, erstellen, prüfen und weiterleitend)
                                Kostenerstattung für Verbrauchsmaterialien für die Patientenbehandlung organisierene)
                                Materialien und Desinfektionsmittel lagern und überwachenf)
                                Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Verband- und Hilfsmittel lagern und unter Beachtung rechtlicher Vorschriften überwachen | 
                
                    | 6.3 | Abrechnungswesen (§ 4 Nr. 6.3)
 | 
                            a)
                                Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und dokumentierenb)
                                Leistungen nach Vergütungssystemen erfassen, den Kostenträgern zuordnen und kontrollierenc)
                                Abrechnungen unter Berücksichtigung des Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzips organisieren, erstellen, prüfen und weiterleitend)
                                Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwendene)
                                Privatliquidation erstellen und dem Patienten erläuternf)
                                kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten | 
                
                    | 7 | Information und Dokumentation (§ 4 Nr. 7)
 |  | 
                
                    | 7.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 7.1)
 | 
                            a)
                                Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Standard- und Branchensoftware einsetzenb)
                                Daten eingeben und pflegenc)
                                Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Datenaustausches nutzend)
                                Informationen beschaffen und nutzen | 
                
                    | 7.2 | Dokumentation (§ 4 Nr. 7.2)
 | 
                            a)
                                Informationen unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiterleiten und archivierenb)
                                medizinische Dokumentations- und Klassifizierungssysteme anwendenc)
                                Patientendokumentation organisierend)
                                Behandlungsunterlagen zusammenstellen, weiterleiten und dokumentieren | 
                
                    | 7.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 7.3)
 | 
                            a)
                                Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz anwendenb)
                                Daten sichernc)
                                Datentransfer verschlüsselt durchführend)
                                Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren und die Aufbewahrfristen beachten | 
                
                    | 8 | Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin (§ 4 Nr. 8)
 |  | 
                
                    | 8.1 | Assistenz bei ärztlicher Diagnostik (§ 4 Nr. 8.1)
 | 
                            a)
                                gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erläuternb)
                                Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten, insbesondere Patientenbeobachtung durchführen, Vitalwerte bestimmen, Patienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm schreiben, Lungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und wartenc)
                                bei der Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen, insbesondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und Katheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und wartend)
                                Befunddokumentation durchführene)
                                Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen, insbesondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie Abstriche, gewinnenf)
                                Laborarbeiten und Tests, insbesondere Blutzuckerbestimmung, Blutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung und Tests auf okkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch Qualitätskontrollen sichern; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und warteng)
                                Untersuchungsmaterial aufbereiten und versendenh)
                                Labordaten und Untersuchungsergebnisse auf ihre Bedeutung für Patienten einstufen und zeitgerecht weiterleiten | 
                
                    | 8.2 | Assistenz bei ärztlicher Therapie (§ 4 Nr. 8.2)
 | 
                            a)
                                bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und Arzneimittel vorbereiten und instrumentieren; Geräte und Instrumente pflegen und wartenb)
                                bei der medikamentösen Therapie mitwirken; Verlaufsprotokolle erstellenc)
                                subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführend)
                                Stütz- und Wundverbände anlegene)
                                Wärme-, Kälte- und Reizstromanwendung durchführenf)
                                intrakutane Tests durchführeng)
                                Inhalationen durchführenh)
                                bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen Patienten vorbereiten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte handhaben, pflegen und warteni)
                                septische und aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial entfernenj)
                                Arbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren | 
                
                    | 8.3 | Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 8.3)
 | 
                            a)
                                über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informieren; Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützenb)
                                erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgruppen, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und Kreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrankheiten, unterscheidenc)
                                Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und abgebend)
                                Verordnung für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung vorbereiten und unter Beachtung der Verordnungsvorschriften abgeben | 
                
                    | 9 | Grundlagen der Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Versorgungsstrukturen informierenb)
                                Patienten und Patientinnen zu einer gesunden Lebensweise motivierenc)
                                Ursachen und Entstehung von Gesundheitsstörungen und die dazugehörigen Präventionsmaßnahmen erläuternd)
                                Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivierene)
                                über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren; Impfpass führen; beim Impfmanagement mitwirkenf)
                                Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaßnahmen motiviereng)
                                Ziele und Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erläutern; bei Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen mitwirkenh)
                                über Selbsthilfegruppen und ihre Aufgaben informieren | 
                
                    | 10 | Handeln bei Not- und Zwischenfällen (§ 4 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen ergreifenb)
                                Verhaltensregeln bei Notfällen im Ausbildungsbetrieb einhaltenc)
                                bedrohliche Zustände, insbesondere Schock, Atem- und Herzstillstand, Bewusstlosigkeit, starke Blutungen und Allergien, erkennen und Sofortmaßnahmen veranlassend)
                                Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführene)
                                bei Not- und Zwischenfällen assistierenf)
                                Notfallausstattung kontrollieren und auffüllen; Geräte handhaben, warten und pflegen |