Medaillenverordnung (MedaillenV)
Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Ausfertigungsdatum: 31.10.2005


§ 6 MedaillenV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.