Medaillenverordnung (MedaillenV)
Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Ausfertigungsdatum: 31.10.2005


§ 5 MedaillenV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.