Medaillenverordnung (MedaillenV)
Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Ausfertigungsdatum: 31.10.2005


§ 3 MedaillenV Ausnahmen

(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.

(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.

(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn

1.
sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,
2.
sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,
3.
sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder
4.
sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.

(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.