Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Ausfertigungsdatum: 21.07.2011


§ 15 MechatronikerAusbV Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.