Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 8 MeAnlG Wegnahmerecht

(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.