Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 16 MeAnlG Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen

Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.