Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 13 MeAnlG Entschädigung für den Rechtsverlust

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.