(MBergKostV)
Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 20.12.1996


Anlage MBergKostV (zu § 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2999)


  Gebühr in Euro
1.Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet 
1.1mit Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 3 MBergG 
1.1.1für Erforschung5.000 bis 50.000
1.1.2für Ausbeutung10.000 bis 75.000
1.1.3für Erforschung und Ausbeutung15.000 bis 100.000
1.2ohne Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 7 MBergG 
1.2.1für Erforschung2.000 bis 10.000
1.2.2für Ausbeutung3.000 bis 15.000
1.2.3für Erforschung und Ausbeutung4.000 bis 20.000
1.3Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags für Erforschung gemäß § 4 Abs. 2 MBergG und Abschnitt 1 Abs. 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565)1.000 bis 10.000
2.Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung gemäß § 4 Abs. 9 MBergG250 bis 2.500.