(1) Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel müssen den Anforderungen ann Sicherheitsglas genügen. & (2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen 
        
            - 1.
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                mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren verhindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stellung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der Außentüren während der Fahrt überwachen, 
- 2.
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                im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen, 
- 3.
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                mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht werden kann, 
- 4.
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                mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein. 
(3) Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicherheitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglichkeiten bieten.