Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)
Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Ausfertigungsdatum: 23.09.1997


§ 16 MbBO Überwachen der Betriebsanlagen

Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.