Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn 
        
            - 1.
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                die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und 
- 2.
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                der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.