Modellbauermeisterverordnung (MbauMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 27.12.2012


§ 3 MbauMstrV Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.