Modellbauermeisterverordnung (MbauMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 27.12.2012


§ 1 MbauMstrV Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.