(MBankDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Ausfertigungsdatum: 30.08.2017


§ 3 MBankDVDV Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.