(MB-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe)

Ausfertigungsdatum: 06.12.1994


§ 8 MB-APrV Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.