(MB-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe)

Ausfertigungsdatum: 06.12.1994


§ 6 MB-APrV Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie,
2.
Spezielle Krankheitslehre.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in jedem Fach nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.