Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.07.2016


§ 5 MautVvfV Beisitzer

Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.