Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.07.2016


§ 2 MautVvfV Parteien

Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein.