Ausfertigungsdatum: 05.12.2014
(1) Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner Nutzer aufführt. Die zugelassenen Anbieter und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln, soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist:
(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden von einem zugelassenen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im Sinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und in der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefallene Maut.
(3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter Fahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren.