Mautsystemgesetz (MautSysG)
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Ausfertigungsdatum: 05.12.2014


§ 25 MautSysG Besondere Anforderungen an die Fahrzeuggeräte

(1) Die mautdienstbezogenen Leistungen sind den Nutzern als ein einheitlicher, fortdauernder Dienst anzubieten. Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahrzeuggeräten während einer Fahrt über die zuvor vorgenommenen Einstellungen hinsichtlich der Fahrzeugklassifizierung, einschließlich der veränderbaren Bemessungsgrößen, hinaus keine zusätzlichen Einstellungen vorzunehmen sind.

(2) Fahrzeuggeräte, die im Rahmen des Mautdienstes eingesetzt werden, müssen für jedes elektronische Mautsystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welches in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52/EG fällt, und für alle Fahrzeugarten einsetzbar sein.

(3) Die veränderbaren Daten für die Fahrzeugklassifizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug selbst eingegeben werden können, müssen über eine Benutzer-Schnittstelle an dem Fahrzeuggerät einzugeben sein.

(4) Fahrzeuggeräte dürfen unbeschadet nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen auch für weitere Zwecke und andere Dienste einsetzbar sein, soweit dies in keinem mautpflichtigen Streckennetz die Erhebung der Maut beeinträchtigt.