Mautsystemgesetz (MautSysG)
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Ausfertigungsdatum: 05.12.2014


§ 23 MautSysG Beurteilung und Kennzeichnung von Interoperabilitätskomponenten

(1) Die Beurteilung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten hat durch den Hersteller selbst oder durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach Anhang IV Nummer 1 der Entscheidung 2009/750/EG zu erfolgen.

(2) Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten ist von den für die Erhebung einer Maut im Bund und in den Ländern zuständigen Behörden oder durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach Anhang IV Nummer 2 der Entscheidung 2009/750/EG vorzunehmen.

(3) Interoperabilitätskomponenten können vom Hersteller oder Anbieter mit dem CE-Zeichen versehen werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.

(4) Konformitätserklärungen oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen sind vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Anbieter oder einem Bevollmächtigen nach Maßgabe des Anhanges IV der Entscheidung 2009/750/EG zu erstellen. Der Inhalt der Erklärungen muss Anhang IV Nummer 3 der Entscheidung 2009/750/EG entsprechen. Aus den Erklärungen muss hervorgehen, ob sie die Konformität mit Spezifikationen oder die Gebrauchstauglichkeit betreffen.