Mautsystemgesetz (MautSysG)
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Ausfertigungsdatum: 05.12.2014


§ 17 MautSysG Maut-Basisdaten

(1) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden müssen dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor Beginn der Mauterhebung die für die Mauterhebung erforderlichen Maut-Basisdaten nach Absatz 2 mitteilen.

(2) Maut-Basisdaten sind:

1.
das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird,
2.
die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,
3.
die Fahrzeugarten, für die Maut erhoben wird,
4.
die Merkmale für die Klassifizierung der Fahrzeugarten und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes,
5.
die geforderten Mautbuchungsnachweise.

(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten ist dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen.