Mautstreckenausdehnungsverordnung (MautStrAusdehnV)
Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen

Ausfertigungsdatum: 08.12.2006


§ 2 MautStrAusdehnV Beginn der Mautpflicht

Die Erhebung der Maut auf den in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitten beginnt jeweils an dem für die jeweilige Strecke in Spalte 5 der Anlage angegebenen Zeitpunkt.