Ausfertigungsdatum: 08.12.2006
Die nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Die Mautpflicht besteht jeweils in beiden Fahrtrichtungen, soweit in Spalte 4 der Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist.