Mautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)
Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters

Ausfertigungsdatum: 21.07.2016


§ 5 MautRegV Aktualisierung des Mautdienstregisters

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.