Maurer- und Betonbauermeisterverordnung (MaurerBetonbMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 30.08.2004


§ 2 MaurerBetonbMstrV Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2.
Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,
3.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,
4.
Aufträge für Bauteile und Bauwerke, insbesondere aus künstlichen und natürlichen Steinen, Beton- und Stahlbeton und Fertigelementen, vertragsgemäß durchführen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken sowie Baumaschinen- und Gerätetechnik, von berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung einschließlich der Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen,
5.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen,
6.
Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
7.
Absteckungen und Vermessungsarbeiten durchführen; Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten, Herstellung von Schalungen, Bewehrungen und Lehrgerüsten sowie von Beton planen, organisieren und überwachen; künstliche und natürliche Steine, Beton und Bauhilfsstoffe auswählen, verarbeiten, nachbehandeln und prüfen,
8.
Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen,
9.
Baugruben herstellen, sichern und verfüllen; Gründungen ausführen, Gebäude sichern,
10.
Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen ausführen, Kanäle und zugehörige Bauwerke herstellen,
11.
Bauwerksabdichtungen durchführen, Wärme-, Schall- und Brandschutzmaßnahmen veranlassen und überwachen; Luftdichtheit beurteilen,
12.
Stoffe zum Säure-, Korrosions- und Feuchteschutz auswählen und verarbeiten,
13.
baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen und überwachen; Verbindungs-, Befestigungs- und Einbautechniken beherrschen,
14.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Baustoffe, einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen, bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
15.
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen und instand setzen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine,
16.
Feuerungsanlagen, Industrieöfen und Schornsteine von Industrieanlagen planen und herstellen,
17.
Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbeschaffenheit keine besonderen Anforderungen gestellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen,
18.
Estriche herstellen, insbesondere Zementestriche,
19.
Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten einschließlich Unterbau herstellen,
20.
Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken, insbesondere Instandsetzung von Stahlbetonbauteilen, beherrschen,
21.
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen,
22.
Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,
23.
erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.