Mauergrundstücksgesetz (MauerG)
Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Artikel 1 des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften)

Ausfertigungsdatum: 15.07.1996


§ 6 MauerG Rechtsverordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.