Ausfertigungsdatum: 15.07.1996
(1) Es wird ein Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet. Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 zu.
(2) Die Ausgaben des Fonds sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Mittel des Fonds nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.