Mauergrundstücksgesetz (MauerG)
Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Artikel 1 des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften)

Ausfertigungsdatum: 15.07.1996


§ 4 MauerG Antragsfrist

Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.