Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2018


§ 6 MaßschuhmAusbV Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.