Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2018


§ 24 MaßschuhmAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.