Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung
- 1.
-
gelten die Bestimmungen der
Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Meldungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018 endende Meldezeiträume weiter und
- 2.
-
sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Meldezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten Monatsmeldung haben die Meldepflichtigen zusätzlich eine zusammenfassende Meldung für das erste Halbjahr 2018 abzugeben.