Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMeldV)
Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren

Ausfertigungsdatum: 24.11.1999


§ 11 MarktOWMeldV Übergangsregelung

Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung

1.
gelten die Bestimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Meldungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018 endende Meldezeiträume weiter und
2.
sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Meldezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten Monatsmeldung haben die Meldepflichtigen zusätzlich eine zusammenfassende Meldung für das erste Halbjahr 2018 abzugeben.