Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMeldV)
Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren

Ausfertigungsdatum: 24.11.1999


§ 10 MarktOWMeldV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2.
entgegen § 9 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.