Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)
Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.09.2004


§ 8 MarktAngV Handelsteilnehmer

Dem Antrag ist eine Liste mit Name oder Firma und jeweils der Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland beizufügen, denen ein unmittelbarer Marktzugang gewährt werden soll. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform und Sitz anzugeben.