Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)
Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.09.2004


§ 14 MarktAngV Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Oktober 2004 eingegangen sind.