Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


Anlage 4 MarkschBergV (zu § 10)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2650



      Fristen in Monaten
Teil 1  
Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen  
1 Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetriebe  
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe  
  Steinkohle 3
    Halden 12
  Braunkohle, Erze, Salze 6
    Halden 12
  Sole, sonstige Bodenschätze 12
1.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe  
  Steinkohle 12
  Braunkohle 12
    Höhenfestpunktriß 24
  Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit mit Ausnahme quarzitischer Sande 48
  Sonstige Bodenschätze 24
1.3 Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage  
  Kohlenwasserstoffe 12
  Erdwärme 48
  Solegewinnungskavernen  
    bei Veränderung der Betriebsanlagen 12
    nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung unverzüglich
  Sonstige Aussolungen 12
2 Übertägige Aufsuchungsbetriebe  
  Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von 6
3 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen  
3.1 Untergrundspeicherung  
3.1.1 Kavernenspeicher  
    bei Veränderung der Betriebsanlagen 12
    nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung unverzüglich
3.1.2 Porenspeicher 12
3.1.3 Speicherbergwerke 6
    Halden 12
3.2 Versuchsgruben 24
3.3 Gewinnung in alten Halden 24

Teil 2
Unverzüglich in das Rißwerk einzutragende Angaben:
1
die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2
betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3
bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4
Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlußdämme,
5
Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6
Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7
Gebirgsschlagstellen.