Ausfertigungsdatum: 19.12.1986
(1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage 2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messungen und andere Sonderverfahren.
(2) Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. Sie sind so zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.