Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 10 MarkschBergV Nachtragungsfristen für das Rißwerk

(1) Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

1.
diejenigen Auszüge aus dem Rißwerk oder andere auf der Grundlage des Rißwerks angefertigte rißliche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im übrigen mit den Eintragungen im Rißwerk übereinstimmen und
2.
spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des Betriebes oder der Einreichung des Abschlußbetriebsplanes das Rißwerk zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird.
Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzlich den Urriß und andere Unterlagen, soweit sie für dessen Nachvollziehbarkeit erforderlich sind, einzureichen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb oder der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zuläßt.